Home Rügen Produkte Verein e.V. | Industriestraße 7 | 18528 Bergen auf Rügen | Telefon: +49 (0)3 83 8 - 20 36 60 | info@ruegenprodukte.de
Über Uns
Mitglieder
Produkte
Regionale Eßkultur
"Rügen Produkt"
RÜGEN SCHMECKEN, GENIEßEN UND MITNEHMEN - RÜGEN PRODUKTE
 
Regionale Produzenten
Service
Aktuell
Veranstaltungsplan
Kontakt
Link´s
Impressum
Sitemap


» Service «   » Mitgliedschaft «   » Beitragsordnung «   » Satzung «   » Beitrittserklärung Download «   » Märkte «   »  Hofläden «  » Partner «
Satzung
 
Satzung des Rügen Produkte Verein e.V.
 
» Download - Satzung des Rügen Produkte Verein e.V. (*.pdf - 122kb) «
 
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Rügen Produkte Verein e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in 18528 Bergen auf Rügen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen auf Rügen unter der Nummer VR 442 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Zweck und Aufgaben
  1. Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des ländlichen Raumes und seine nachhaltige Entwicklung in ihrer Einheit von Natur-, Sozial- und Wirtschaftsraum. Er strebt in seiner Tätigkeit die Entwicklung und Wiederherstellung ressourcenschonender regionaler Stoffkreisläufe an. Der Verein ist eine unabhängige Interessenvertretung von Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Verbänden aller Art, die bereit sind, sich für die Erreichung dieser Ziele einzusetzen.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
    - die Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Qualitätsprodukten
    - eine aktive Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinzwecks - die Bestimmung entsprechender Begriffsdefinitionen sowie der Rahmen- und Kontrollbedingungen und die Auszeichnung der regionalen Produkte
  3. Der Verein berät seine Mitglieder über ihre im Sinne der Satzung zu gestaltende Tätigkeit. Besondere Leistungen, des Vereins für seine Mitglieder sind zu vergüten.
  4. Der Verein berät seine Mitglieder bei der Vermarktung unter einem einheitlichen Warenzeichen. Als Warenzeichen des Vereins gilt die als Gütesiegel beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12.09.2001 unter der Nummer 30155136 registrierte Wort-/ Bildmarke.
  5. Der Verein vergibt das Gütesiegel "Rügen Produkt " auf der Grundlage der Vergabeordnung.
  6. Der Verein kann seine Mitglieder vor der missbräuchlichen Benutzung der Herkunftsbezeichnung "Insel Rügen" auch auf dem Rechtswege schützen.
§ 3
Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder müssen durch den Charakter der von ihnen erstellten Produkte oder Leistungen dem Vereinszweck verbunden sein. Sie genießen in ihrer mit dem Vereinszweck übereinstimmenden wirtschaftlichen Tätigkeit die besondere Unterstützung des Vereins und dürfen mit ihrer Mitgliedschaft im Rügen Produkte Verein e.V. werben.
  2. Ordentliches Mitglied des Rügen Produkte Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
  3. Als assoziierte Mitglieder können Verbände, Vereine und andere Organisationen aufgenommen werden, sofern ihre Mitgliedschaft mit dem Vereinszweck vereinbar ist, und sie bereit sind, den festgelegten Beitrag zu entrichten. Assoziierte Mitglieder, sind durch eine vertretungsbefugte Person zu vertreten. Sie haben Stimmrecht, aber kein Wahlrecht für die Vereinsorgane. Die Vertretung, ist dem Verein schriftlich anzuzeigen.
  4. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen mit beratender Stimme aufgenommen werden.
  5. Der Aufnahmeantrag, ist schriftlich unter Verwendung des Vereinsvordruckes zu stellen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Beitritt erklärt und vom Vorstand bestätigt worden ist. Beides, hat schriftlich zu erfolgen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:
    - Austritt aus dem Verein
    - Ausschluss aus dem Verein
    - Tod der natürlichen Person/ Auflösung der juristischen Person
    - Auflösung des Vereins
  7. Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem halben Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  8. Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt säumig erfüllen, oder die durch ihr erhalten das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder gröblich schädigen, können nach vorheriger Anhörung ohne Einhaltung einer Frist durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Beschwerde gegen diese Entscheidung kann zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einer 2/3 Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Beitragsrückstände, die vor Beendigung der Mitgliedschaft entstanden sind, sind nachzuzahlen.
§ 4
Organe des Vereins
  1. Die Organe des Rügen Produkte Verein sind:
    - die Mitgliederversammlung - der Vorstand
  2. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiräte und Kommissionen berufen.
§ 5
Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    - die Aufgaben des Vereins
    - Änderung und Ergänzung der Satzung des Vereins, hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
    - Die Beitragsordnung
    - Die Jahresrechung und die Entlastung des Vorstandes sowie über den jährlichen Haushaltsplan
    - Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens, hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl. Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Vorstand gewählt. Die Wahlperiode umfasst 3 Jahre.
  4. Die Mitgliederversammlung, ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, oder wenn es der Vorstand oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen, oder die Lage des Vereins dies erforderlich macht.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Es gilt die Aufgabe zur Post.
  6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Eine Übertragung von Stimmrechten an andere Mitglieder ist in schriftlicher Form erlaubt. Ein Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Auf Verlangen von Mitgliedern wird das Protokoll in Kopie in einer Frist von 14 Werktagen ausgehändigt.
§ 6
Vorstand
  1. Der Vorstand wird gebildet aus:
    - dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    - dem Schatzmeister
    - dem Schriftführer
    - bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nichts anderes festlegt, vor allem für:
    - die Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Mitglieder
    - die Erarbeitung des Jahresberichtes, des Finanzplanes und dessen Abrechung auf der Grundlage des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers,
    - die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    - der Vorstand entscheidet über Aufwandsentschädigungen mit einfacher Mehrheit
    - der Vorstand kann sich einer Geschäftsführung bedienen.
  3. Der Vorstand tagt in der Regel einmal monatlich. Es ist eine außerordentliche Tagung der Vorstandes einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder dieses schriftlich mit Begründung verlangen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Ladungsfrist sollte sieben Werktage nicht unterschreiten. Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder des Vereins öffentlich, in dringenden Fällen kann der Vorstand die Öffentlichkeit ausschließen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Rechtsvertretung
Der Rügen Produkte Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitgliede vertreten.
 
§ 8
Kassenprüfer
Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, für 3 Jahre. Der Kassenprüfer kann seine Tätigkeit nur zwei aufeinander folgende Wahlperioden ausüben. Nach einer Ruhezeit von einer Wahlperiode ist eine neue Kandidatur möglichen.
Der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
 
§ 9
Finanzierung des Vereins
  1. Die Finanzierung erfolgt durch:
    - Beiträge
    - Spenden
    - Vergütungen für Leistungen des Vereins
    - Öffentliche Zuwendungen
  2. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  3. Alle Mitglieder des Vereins sind zur uneingeschränkten Einhaltung der Beitragsordnung verpflichtet. Die Rechte von Mitgliedern, die im Beitragsrückstand sind, ruhen. Sämtliche Einnahmen sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10
Auflösung und Liquidation
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung und bei weniger als sieben Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat.
  3. Über das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleiende Vermögen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11
Inkrafttreten
Die vorliegende neu gefasste Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01. August 2002 angenommen und tritt mit der Beschlussfassung anstelle der bisher gültigen Fassung der Satzung vom 27. März 2001 in Kraft.
 
 
 
 
RÜGEN PRODUKTE
 
"RÜGEN PRODUKT"
 
REGIONALE EßKULTUR
 
ONLINE VISITENKARTEN
 
HOFLÄDEN
 
MÄRKTE
 
SHOP
 
 
 
 
Standorte / Produzenten
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
« nach oben »