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| Satzung |
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| Satzung des Rügen Produkte Verein e.V. |
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| §1 |
| Name, Sitz, Geschäftsjahr |
- Der Verein führt den Namen Rügen Produkte Verein
e. V.
- Er hat seinen Sitz in 18528 Bergen auf Rügen und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen auf Rügen unter
der Nummer VR 442 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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| §2 |
| Zweck und Aufgaben |
- Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des ländlichen
Raumes und seine nachhaltige Entwicklung in ihrer Einheit von
Natur-, Sozial- und Wirtschaftsraum. Er strebt in seiner Tätigkeit
die Entwicklung und Wiederherstellung ressourcenschonender regionaler
Stoffkreisläufe an. Der Verein ist eine unabhängige
Interessenvertretung von Personen, Unternehmen, Einrichtungen
und Verbänden aller Art, die bereit sind, sich für
die Erreichung dieser Ziele einzusetzen.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
- die Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung
von regionalen Qualitätsprodukten
- eine aktive Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinzwecks
- die Bestimmung entsprechender Begriffsdefinitionen sowie der
Rahmen- und Kontrollbedingungen und die Auszeichnung der regionalen
Produkte
- Der Verein berät seine Mitglieder über ihre im
Sinne der Satzung zu gestaltende Tätigkeit. Besondere Leistungen,
des Vereins für seine Mitglieder sind zu vergüten.
- Der Verein berät seine Mitglieder bei der Vermarktung
unter einem einheitlichen Warenzeichen. Als Warenzeichen des
Vereins gilt die als Gütesiegel beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 12.09.2001 unter der Nummer 30155136 registrierte
Wort-/ Bildmarke.
- Der Verein vergibt das Gütesiegel "Rügen Produkt " auf der Grundlage der Vergabeordnung.
- Der Verein kann seine Mitglieder vor der missbräuchlichen
Benutzung der Herkunftsbezeichnung "Insel Rügen"
auch auf dem Rechtswege schützen.
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| § 3 |
| Mitgliedschaft |
- Die Mitglieder müssen durch den Charakter der von ihnen
erstellten Produkte oder Leistungen dem Vereinszweck verbunden
sein. Sie genießen in ihrer mit dem Vereinszweck übereinstimmenden
wirtschaftlichen Tätigkeit die besondere Unterstützung
des Vereins und dürfen mit ihrer Mitgliedschaft im Rügen Produkte Verein e.V. werben.
- Ordentliches Mitglied des Rügen Produkte Vereins kann
jede geschäftsfähige natürliche und juristische
Person werden.
- Als assoziierte Mitglieder können Verbände, Vereine
und andere Organisationen aufgenommen werden, sofern ihre Mitgliedschaft
mit dem Vereinszweck vereinbar ist, und sie bereit sind, den
festgelegten Beitrag zu entrichten. Assoziierte Mitglieder,
sind durch eine vertretungsbefugte Person zu vertreten. Sie
haben Stimmrecht, aber kein Wahlrecht für die Vereinsorgane.
Die Vertretung, ist dem Verein schriftlich anzuzeigen.
- Als fördernde Mitglieder können natürliche
und juristische Personen mit beratender Stimme aufgenommen werden.
- Der Aufnahmeantrag, ist schriftlich unter Verwendung des
Vereinsvordruckes zu stellen. Die Mitgliedschaft ist erworben,
wenn der Beitritt erklärt und vom Vorstand bestätigt
worden ist. Beides, hat schriftlich zu erfolgen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus dem Verein
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod der natürlichen Person/ Auflösung der juristischen
Person
- Auflösung des Vereins
- Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens einem halben Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres
ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt
säumig erfüllen, oder die durch ihr erhalten das Ansehen
des Vereins oder seiner Mitglieder gröblich schädigen,
können nach vorheriger Anhörung ohne Einhaltung einer
Frist durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Beschwerde gegen
diese Entscheidung kann zur nächsten Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann
mit einer 2/3 Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Beitragsrückstände, die vor Beendigung der Mitgliedschaft
entstanden sind, sind nachzuzahlen.
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| § 4 |
| Organe des Vereins |
- Die Organe des Rügen Produkte Verein sind:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiräte und
Kommissionen berufen.
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| § 5 |
| Mitgliederversammlung |
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Aufgaben des Vereins
- Änderung und Ergänzung der Satzung des Vereins,
hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich,
- Die Beitragsordnung
- Die Jahresrechung und die Entlastung des Vorstandes sowie
über den jährlichen Haushaltsplan
- Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens,
hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer
Wahl. Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Vorstand
gewählt. Die Wahlperiode umfasst 3 Jahre.
- Die Mitgliederversammlung, ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen,
oder wenn es der Vorstand oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen, oder die
Lage des Vereins dies erforderlich macht.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich
unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag
der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens
einem Monat liegen. Es gilt die Aufgabe zur Post.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit
gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Eine
Übertragung von Stimmrechten an andere Mitglieder ist in
schriftlicher Form erlaubt. Ein Mitglied kann nur ein anderes
Mitglied vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied
und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Auf Verlangen
von Mitgliedern wird das Protokoll in Kopie in einer Frist von
14 Werktagen ausgehändigt.
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| § 6 |
| Vorstand |
- Der Vorstand wird gebildet aus:
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit die Satzung nichts anderes festlegt, vor allem für:
- die Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Mitglieder
- die Erarbeitung des Jahresberichtes, des Finanzplanes und
dessen Abrechung auf der Grundlage des Prüfungsberichtes des
Kassenprüfers,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- der Vorstand entscheidet über Aufwandsentschädigungen mit
einfacher Mehrheit
- der Vorstand kann sich einer Geschäftsführung bedienen.
- Der Vorstand tagt in der Regel einmal monatlich. Es ist eine
außerordentliche Tagung der Vorstandes einzuberufen, wenn
zwei seiner Mitglieder dieses schriftlich mit Begründung
verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden
einberufen. Die Ladungsfrist sollte sieben Werktage nicht unterschreiten.
Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder des Vereins
öffentlich, in dringenden Fällen kann der Vorstand
die Öffentlichkeit ausschließen. Vorstandsbeschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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| § 7 |
| Rechtsvertretung |
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Der Rügen Produkte Verein wird im Rechtsverkehr
durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam
mit einem weiteren Vorstandsmitgliede vertreten.
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| § 8 |
| Kassenprüfer |
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Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt durch
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, für
3 Jahre. Der Kassenprüfer kann seine Tätigkeit nur zwei
aufeinander folgende Wahlperioden ausüben. Nach einer Ruhezeit
von einer Wahlperiode ist eine neue Kandidatur möglichen.
Der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
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| § 9 |
| Finanzierung des Vereins |
- Die Finanzierung erfolgt durch:
- Beiträge
- Spenden
- Vergütungen für Leistungen des Vereins
- Öffentliche Zuwendungen
- Die Beitragszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Beitragsordnung,
die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Alle Mitglieder des Vereins sind zur uneingeschränkten
Einhaltung der Beitragsordnung verpflichtet. Die Rechte von
Mitgliedern, die im Beitragsrückstand sind, ruhen. Sämtliche
Einnahmen sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden weder die eingezahlten Beiträge
zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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| § 10 |
| Auflösung und Liquidation |
- Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung
und bei weniger als sieben Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung
des Vereins beschließt, soll auch darüber beschließen,
wer die Liquidation durchzuführen hat.
- Über das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleiende
Vermögen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
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| § 11 |
| Inkrafttreten |
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Die vorliegende neu gefasste Satzung wurde auf
der Mitgliederversammlung am 01. August 2002 angenommen und tritt
mit der Beschlussfassung anstelle der bisher gültigen Fassung
der Satzung vom 27. März 2001 in Kraft.
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